ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER PRODUKTE VON „EKPOLS” SP. Z O.O. IN PŁOMYKOWO

 

I. Vertragsabschluss

  1. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gelten für jeden Verkaufsgeschäft der Produkte von „EKPOLS” sp. z o.o. in Płomykowo, die weiter als „Gesellschaft” bezeichnet wird, und zwar sowohl in dem nationalen, als auch in dem internationalen Verkehr.
  2. Die Bestellung des Käufers hat mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform zu erfolgen.
  3. In der Bestellung ist das Sortiment und Menge der Waren, der Preis, Zahlungstermin, Lieferungsdatum und -Ort zu bezeichnen.
  4. Zum Vertragsabschluss ist das Versenden durch die Gesellschaft der Bestellungsbestätigung mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform erforderlich.
  5. 5. Durch die Parteien wird die Möglichkeit ausgeschlossen, den Vertrag schweigend, in Folge der nicht erfolgten Antwort der Gesellschaft auf die angekommene Bestellung abzuschliessen.
  6. 6. Die Antwort der Gesellschaft auf die Bestellung, in der Änderungsvorschläge enthalten sind, stellt ein neues Angebot dar.
  7. Im Zustimmungsfall für das Angebot der Gesellschaft ist der Käufer verpflichtet, eine neue Bestellung mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform einzulegen.
  8. Der Vertragsabschluss bedürft des Versendens durch die Gesellschaft der Erklärung über die Annahme der Bestellung mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform.

 

II. Herausgabe der Ware. Rückgabe der Behälter.

  1. Die Herausgabe der Ware erfolgt auf der Grundlage des Frachtbriefes oder des Belegs für die externe Warenherausgabe [W-Z].
  2. Mit dem Zeitpunkt der Herausgabe der Ware durch die Gesellschaft an den Käufer, oder an den im Auftrag des Käufers handelnden Spediteur, übergeht die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer. Für die ordnungsgemässe Absicherung der Ware während des Transports ist der im Auftrag des Käufers handelnde Spediteur verantwortlich.
  3. Der Käufer ist zur Herausgabe an die Gesellschaft der Behälter gegen die Behälter, in denen die Ware herausgegeben wird, am Herausgabetag dieser Ware verpflichtet. In dem Fall, wenn durch den Käufer die Behälter zu dem oben bezeichneten Zeitpunkt an die Gesellschaft nicht herausgegeben werden, wird der Käufer zugunsten der Gesellschaft die Vertragsstrafe zum Betrag von PLN 25,00 für jeden nicht herausgegebenen Behälter zu leisten haben.

 

III. Reklamationen

  1. Empfang der Ware und Unterzeichnung des Frachtbriefes oder des Belegs für die externe Warenherausgabe [W-Z] bedeutet, dass seitens des Käufers keine Vorbehalte hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit dem Vertrag, darunter derer Qualität und Menge, vorliegen.
  2. Eventuelle Vorbehalte hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit dem Vertrag, darunter derer Qualität in dem Umfang der Mängel, die beim Empfang festgestellt werden können, wie auch hinsichtlich der Menge, ist der Käufer verpflichtet, am Empfangstag der Ware durch entsprechende Vermerke im Frachtbrief oder dem Beleg für die externe Warenherausgabe [W-Z] anzuzeigen. Im Anzeigefall der Vorbehalte ist der Käufer darüber hinaus verpflichtet, die Gesellschaft darüber spätestens am Folgetag nach dem Warenempfang mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform, mit Verwendung des auf der Webseite der Gesellschaft zugänglichen Formbogens Reklamationsbogens [Arkusz reklamacji], zu informieren.
  3. Wenn die Handlungen, von denen im Abs. 2 die Rede ist, nicht vorgenommen werden, verliert der Käufer das Recht auf Anzeige der Warenreklamation hinsichtlich derer Menge und der beim Empfang möglichen zu feststellen Qualitätsmängel der Ware, auf Inanspruchnahme der Gewährleistungsansprüche in dem oben bezeichneten Umfang, und auf Anzeige der Ansprüche wegen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrages.
  4. Eventuelle Vorbehalte hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit dem Vertrag, darunter derer Qualität in dem Umfang der Mängel, die beim Empfang unmöglich festzustellen sind, ist der Käufer verpflichtet, der Gesellschaft spätestens binnen 24 Stunden seit dem Aufdeckungstag des eventuellen Mangels, jedoch nicht später als bis zum Ablauftag des durch die Gesellschaft angegebenen Verfallsdatums des betroffenen Warensortiments, mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform, mit Verwendung des auf der Webseite der Gesellschaft zugänglichen Formbogens Reklamationsbogens [Arkusz reklamacji], anzuzeigen.

Als erfolgte Anzeige gilt der Zugang der Mitteilung zur Kenntnis der Gesellschaft mit Verwendung des Formbogens Reklamationsbogens [Arkusz reklamacji].

  1. Die Reklamationsanzeige entbindet den Käufer von der Bezahlungspflicht für die angelieferte Ware nicht.
  2. In dem Fall, wenn durch die Gesellschaft die Reklamation erkannt wird, und die Warenmängel die Notwendigkeit zur Folge haben werden, die Ware zu verwerten, ist die Grundlage der Abrechnungen zwischen den Parteien der durch den Käufer vorgelegte Verwertungsbeleg, der durch den dazu berechtigte/ zertifizierte Verwertungsbetrieb ausgestellt wurde.

 

IV. Rücktrittsbedingungen.

  1. Im Verspätungsfall durch den Käufer bei der Bezahlung des vollständigen oder teilweisen Preises für die angelieferte Ware werden durch die Gesellschaft die noch nicht erfolgten Warenlieferungen vorläufig eingestellt, und der Käufer wird mit der elektronischen Post (per E-Mail) aufgefordert, die Forderung zu begleichen. Falls die Forderung binnen der durch die Gesellschaft festgesetzten Nachfrist von 5 Tagen, gerechnet seit dem Tag der Zahlungsaufforderungsversendung, nicht beglichen werden sollte, darf die Gesellschaft von dem Vertrag mit der sofortigen Wirkung ohne irgendwelche rechtliche Konsequenzen zurücktreten, und alle sich aus der Vertragserfüllung ergebenden Ansprüche der Gesellschaft gegen den Käufer werden sofort fällig.
  2. In dem Fall, von dem im Abs. 1 die Rede ist, ist die Gesellschaft berechtigt, den Käfer mit jeglichen Kosten und Verlusten zu belasten, die mit der nicht ordnungsgemässen Vertragserfüllung durch den Käufer in Verbindung stehen, darunter mit denjenigen, die sich aus der Nichtausführung der übrigen Lieferungen ergeben.

 

V. Höhere Gewalt.

Die Parteien haften für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrags wegen der Ereignisse der Höheren Gewalt nicht, die die Vertragserfüllung unmöglich machen. Unter der Höheren Gewalt wird ein externes Ereignis verstanden, das unvorhersehbar ist, dem nicht verhindert werden konnte, insbesondere: Naturkatastrophen, Rechtsakte oder Bescheide der Organe der staatlichen oder kommunalen Gewalt (z.B. Enteignungen), Störungen des Gesellschaftslebens (z.B. Epidemien, Kriege, Terrorakte, Unruhen), außergewöhnliche Erschwernisse bei der Kommunikation und beim Warentransport. Im Fall der Gesellschaft gilt als ein Fall der Höheren Gewalt auch eine technische Störung, zu der aus den von der Gesellschaft unabhängigen Gründen kommt.

 

VI. Geltendes Recht im internationalen Verkehr.

  1. Bezüglich der in die vorliegenden allgemeinen Bedingungen eingeschlossenen Transaktionen wird die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausgeschlossen, das in Wien am 11.04.1980 abgeschlossen wurde, wie auch des Übereinkommens über Verjährung beim internationalen Warenkauf, das in New York am 14.06.1974 abgeschlossen wurde.
  2. Für die Transaktionsbedingungen und bei jeglichen Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften ergeben können, die in die vorliegenden allgemeinen Bedingungen eingeschlossenen sind, findet ausschliesslich das polnische Recht die Anwendung.

 

VII. Vertragsänderungen. Gerichtliche Zuständigkeit.

  1. Jegliche Vertragsänderungen bedürfen des Austausches der einstimmigen Willenserklärungen mit der elektronischen Post (per E-Mail), bzw. in der Schriftform, bei sonstiger Unwirksamkeit.
  2. Bei Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften ergeben können, die in die vorliegenden allgemeinen Bedingungen eingeschlossenen sind, ist ausschliesslich das Gericht in Polen zuständig, das örtlich für den Sitz der Gesellschaft zuständig ist.